Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist wirken nun rückwirkend seit dem 1.
Mai 2023 die guten tariflichen Regelungen der GDL. Die besseren
Entgelt-, Zulagen- und Arbeitszeitregelungen finden ausschließlich auf
GDL Mitglieder Anwendung.

Tarifverträge wirken nach Tarifvertragsgesetz (TVG) zwischen dem
tarifgebundenen Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmer
unmittelbar und zwingend. Dabei ist die Durchführungs- bzw. Erfüllungspflicht,
welche sich aus §242 BGB ergeben, ein wesentlicher Bestandteil und
untermauern dabei nochmals die Regelungen aus dem TVG.

Mit der Abgabe der Tarifbindungserklärung (Vordrucke bei der Ortsgruppe)
und der nachgelagerten Mitgliedsbestätigung durch die GDL an den
Arbeitgeber, werden die Tarifverträge der GDL unmittelbar und zwingend an
das bestehende Arbeitsverhältnis verankert.

Eine Änderung oder ein Nachtrag zum
Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich!


Übernahme von Besitzständen
Diese hat die GDL im ZugTV-SWEG Teil D in den Sicherungsregelungen
definiert oder sogar in Gänze uneingeschänkt übernommen.
Sicherungregelungen gibt es z.B. zum Erholungsurlaub, Umzugskosten und
Trennungsentschädigung oder dem besonderer Kündigungsschutz.
Übernommen wurden z.B. die Regelungen zur Pensionskasse Deutscher
Eisenbahnen und Straßenbahnen (PKDE), welche in gewohnter Form auch
zukünftig für alle Kolleginnen und Kollegen zur Anwendung kommen.

Alle betrieblichen Regelungen (Betriebsvereinbarungen) stehen in keinem
Zusammenhang mit Tarifverträgen und kommen weiterhin uneingeschränkt
zur Anwendung.

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